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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Vereinbarung gemäß §§ 8a, 72a SGB VIII

 

Eine bedeutsame Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist der Schutz vor Gefahren und die Sicherstellung des Kindeswohl. Als freier Träger ist die Jugendhilfe Schloss Horneburg verpflichtet, beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes/Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.

Bei der Gefährdungseinschätzung wird eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen. Eltern bzw. Sorgeberechtigte und Kinder werden in die Gefährdungseinschätzung einbezogen, soweit der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Ziel ist es, eine Gefährdung durch Beratung und passende (Hilfe-)maßnahmen abzuwenden. Bestätigt sich eine Kindeswohlgefährdung und ist diese durch Gespräche und Beratung nicht abzuwenden, sind wir verpflichtet, das zuständige Jugendamt hierüber zu informieren.

Entsprechende Vorgehensweisen sind in der Vereinbarung §§ 8a, 72a SGB III zwischen der Stadt Datteln als öffentlicher Träger und der Jugendhilfe Schloss Horneburg als freier Träger niedergelegt. Diese kann gerne in der Einrichtung eingesehen werden.

Netzwerkstruktur Kinderschutz

§ 9 LKiSchG NRW 

 

Gemäß § 9 LKiSchG NRW (Landeskinderschutzgesetz NRW) gibt es in Datteln eine Netzwerkstruktur zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Die Jugendhilfe Schloss Horneburg ist in diesem Netzwerk fest verankert. Somit ist eine durchgängige Kooperation und Auseinandersetzung im fachlichen Rahmen sichergestellt.

Trägerschaft des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V.
www.caritas-muenster.de

 

Kontakt aufnehmen

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Über uns

Die konzeptionelle Grundlage der pädagogisch-psychologischen Arbeit ist der Erhalt und die Stärkung der Familie als zentralem Bezugspunkt für die Kinder und Jugendlichen.

Der Verbleib eines Kindes/Jugendlichen in der Jugendhilfe Schloss Horneburg soll so kurz wie möglich, aber so lange wie nötig andauern und sich an der Individualsituation orientieren.

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