Vereinbarung gemäß §§ 8a, 72a SGB VIII
Eine bedeutsame Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist der Schutz vor Gefahren und die Sicherstellung des Kindeswohl. Als freier Träger ist die Jugendhilfe Schloss Horneburg verpflichtet, beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes/Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.
Bei der Gefährdungseinschätzung wird eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen. Eltern bzw. Sorgeberechtigte und Kinder werden in die Gefährdungseinschätzung einbezogen, soweit der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Ziel ist es, eine Gefährdung durch Beratung und passende (Hilfe-)maßnahmen abzuwenden. Bestätigt sich eine Kindeswohlgefährdung und ist diese durch Gespräche und Beratung nicht abzuwenden, sind wir verpflichtet, das zuständige Jugendamt hierüber zu informieren.
Entsprechende Vorgehensweisen sind in der Vereinbarung §§ 8a, 72a SGB III zwischen der Stadt Datteln als öffentlicher Träger und der Jugendhilfe Schloss Horneburg als freier Träger niedergelegt. Diese kann gerne in der Einrichtung eingesehen werden.
§ 9 LKiSchG NRW
Gemäß § 9 LKiSchG NRW (Landeskinderschutzgesetz NRW) gibt es in Datteln eine Netzwerkstruktur zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Die Jugendhilfe Schloss Horneburg ist in diesem Netzwerk fest verankert. Somit ist eine durchgängige Kooperation und Auseinandersetzung im fachlichen Rahmen sichergestellt.



