AUFTRAG DER EINRICHTUNG NACH DEM SGB VIII
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (§1, Abs. 1 SGB VIII).
Die Aufnahme in unserer Einrichtung ist möglich
- im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII in Verbindung mit §§ 32, 34 SGB VIII
- im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
- im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach 41 SGB VIII